Satzung des Kreisverbandes Bremen-Nord

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§ 1 Name und Sitz

  1. Der Kreisverband der Landespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bremen-Nord. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE Bremen-Nord.
  2. Der Kreisverband ist die Organisation der in den Bremer Stadtteilen Blumenthal, Vegesack und Burglesum wohnenden Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
  3. Der Sitz des Kreisverbandes ist Bremen-Nord.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Kreisverbandes kann jede*r werden, die/der seinen/ihren ersten Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im örtlichen Bereich des Kreisverbandes hat. Bei mehreren Wohnsitzen besteht ein Wahlrecht des Mitglieds. Auf begründeten Antrag des künftigen Mitglieds können Ausnahmen vom Wohnort- bzw. Aufenthaltsprinzips zugelassen werden. Darüber entscheidet der Kreisvorstand.
  2. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist, dass sie/er sich zu den Grundsätzen der Partei und ihren Programmen bekennt und keiner anderen Partei oder konkurrierenden politischen Organisation angehört. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in extremistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN, Kreisverband Bremen-Nord, nicht vereinbar.

§ 3 Aufnahme von Mitgliedern

  1. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Gegen die Zurückweisung kann der/die Bewerber*in bei der Kreismitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die Kreismitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  2. Die Zurückweisung durch den Kreisvorstand ist dem/der Bewerber*in unter Hinweis auf seine/ihre Rechte zu begründen.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber der/dem Bewerber*in.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, oder Tod.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Kreisverband zu erklären. Er ist sofort wirksam.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht
    1. an der politischen Willensbildung der Partei in der üblichen Weise, z.B. durch Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken;
    2. an Parteitagen als Gast teilzunehmen;
    3. im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von Kandidaten mitzuwirken, sofern es das wahlfähige Alter erreicht hat, sowie
    4. sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben;
    5. innerhalb der Partei das aktive und passive Wahlrecht auszuüben;
    6. an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Parteiorganen teilzunehmen;
    7. sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen eigenständig zu organisieren.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht
    1. die Grundsätze der Partei und die in den Programmen festgelegten Ziele zu vertreten;
    2. die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen;
    3. seinen Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.

§ 6 Mindestquotierung

Alle durch Wahlen zu besetzenden Parteigremien und die Wahllisten sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. Auf Wahllisten stehen mindestens die ungeraden Plätze Frauen zu. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet das wählende Gremium, ob dieser Platz ausnahmsweise mit einem Mann besetzt werden kann. Sprechen sich die Frauen des wählenden Gremiums mehrheitlich gegen eine solche Besetzung aus, kann erst auf der nächsten Versammlung des entsprechenden Gremiums erneut über eine Besetzung des Platzes abgestimmt werden. Auch für diese Wahlen gilt das in Satz 3 beschriebene Verfahren. Für intergeschlechtliche Menschen gelten keine Einschränkungen. Das Nähere regelt das Frauenstatut des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bremen.

§ 7 Gliederung

  1. Der Kreisverband kann sich in Ortsverbände gliedern.
  2. Um einen Ortsverband zu gründen, sind mindestens sieben anwesende Mitglieder erforderlich.

§ 8 Organe

Die Organe des Kreisverbandes sind

    1. die Kreismitgliederversammlung;
    2. der Kreisvorstand.

§ 9 Die Kreismitgliederversammlung

  1. Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie bestimmt die Richtlinien der Politik des Kreisverbandes.
  2. Die Kreismitgliederversammlung findet mindestens einmal im Vierteljahr statt. Sie wird einberufen auf Beschluss des Kreisvorstandes. Sie wird außerdem auf Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder des Kreisverbandes durch den Kreisvorstand einberufen. Der Kreisvorstand lädt zur Kreismitgliederversammlung mit einer Frist von 7 Tagen unter schriftlicher Angabe der Tagesordnung ein.
  3. Nichtmitglieder und Gäste können mit beratender Stimme an der Versammlung teilnehmen.
  4. Zu den Aufgaben der KMV gehören
    1. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Kreisvorstandes, die Entgegennahme des Kassenprüfberichts sowie die Entlastung des Kreisvorstandes;
    2. die Wahl von zwei Kassenprüfer*innen;
    3. die Wahl des Kreisvorstandes;
    4. die Wahl der Delegierten für Delegiertenkonferenzen;
    5. die Diskussion und Beschlussfassung über vorgelegte Anträge;
    6. die Beschlussfassung über den vom/von der Kreisschatzmeister*in zu erstellenden Haushaltsplan;
    7. die Wahl der Kandidaten für die Beiräte; wählbar sind auch Nichtmitglieder.
  5. Die KMV kann Arbeitsgruppen einrichten.

§ 10 Der Kreisvorstand

  1. Der Kreisvorstand besteht aus mindestens 3 und in der Regel 7 gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern, darunter,
    • zwei Vorsitzende (davon mindestens eine Frau)
    • ein*e Kreisschatzmeister*in
    • sowie den weiteren auf der KMV gewählten Mitgliedern.

Bei Erweiterung sollte eine ungerade Mitgliederzahl angestrebt werden, um Pattsituationen zu vermeiden.

Im Kreisvorstand sollen Mitglieder aus möglichst vielen Stadtteilen vertreten sein.

Die beiden Vorsitzenden sind für die politische Außendarstellung des Kreisverbandes verantwortlich. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

  1. Als Vorstandsmitglied ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält; in einem erforderlichen zweiten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit. Vorstandsmitglieder sind jederzeit durch die Kreismitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit abwählbar.
  2. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
  3. Findet eine neue Vorstandswahl erst nach Ablauf von zwei Jahren seit Annahme der Wahl statt, bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis die neue Vorstandswahl satzungsgemäß durchgeführt ist. Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, kann eine Nachwahl für dieses Vorstandsmitglied erfolgen. Die Amtszeit des nachgewählten Vorstandsmitglieds ist auf die restliche Amtszeit des Vorstandes beschränkt.
  4. Der Kreisvorstand ist an die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung gebunden. Er tagt mitgliederöffentlich. Er erstattet der Kreismitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht. Der finanzielle Teil ist durch die Kassenprüfer*innen formell zu prüfen.

§ 11 Ordnungsmaßnahmen

Es gelten die Regelungen der Bundessatzung.

§ 12 Verfahrensbestimmungen und Beschlussfähigkeit

  1. Die KMVs sind beschlussfähig, wenn und solange mindestens 5 % der Mitglieder anwesend sind.
  2. Eine wegen Beschlussunfähigkeit erneut geladene Mitgliederversammlung ist bei Einhaltung der Ladungsfrist in jedem Fall beschlussfähig. Bei der Einladung ist hierauf hinzuweisen.
  3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder, der Wahlbewerber*innen für die Beiräte und der Delegierten zu den Delegiertenkonferenzen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
  4. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Kreisverbandsmitglieder erforderlich.

§ 13 Auflösung

Über die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes entscheidet die Kreismitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder. Sofern die Kreismitgliederversammlung nicht anders beschließt, fällt das Vermögen dem Landesverband zu.

§ 14 Schlussbestimmung

  1. Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung hierüber in Kraft.
  2. Im Übrigen gelten die Regelungen der Landes- und der Bundessatzung und die gesetzlichen Bestimmungen.

Beschlossen am 15.04.2026

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