§1 Der Kreisverband (KV) Bremen-Nord ist selbständiger Teil des Landesverbandes Bremen und umfasst die Ortsamtsbereiche Blumenthal, Vegesack und Burglesum. Sein Name ist Bündnis90/DIE GRÜNEN Bremen-Nord mit Sitz in Bremen-Nord.

§2 Mitglied kann jede/r werden, wer sich zu den Grundsätzen der Partei und ihrem Programm bekennt und keiner anderen Partei oder konkurrierenden politischen Organisation angehört.

§3 Die Mitgliedschaft wird beim Kreisverband schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Ablehnung kann das abgelehnte Mitglied die Entscheidung durch die Kreismitgliederversammlung (KMV) überprüfen lassen. Für eine Aufnahmen reicht dann die einfache Mehrheit.

§4 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem KV zu erklären. Bei Nichtzahlen des Mitgliedsbeitrages gibt es ein vierstufiges Mahnverfahren – reagiert das Mitglied weiterhin nicht, erfolgt Streichung aus der Kartei mangels Interesses.

Bei notorischer Zahlungsunwilligkeit sind Ordnungsmaßnahmen möglich.

Zu weiteren Ordnungsmaßnahmen siehe §19 Bundessatzung.

§5 Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, sich im Rahmen der Grundsätze, des Programms und der Satzung an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und sich für die Verwirklichung der Zeile der GRÜNEN einzusetzen. §6 Bundessatzung gilt entsprechend.

§6 Die Mitglieder, die im Stadtbezirk Bremen-Nord wohnen, bilden den KV. Über Ausnahmen entscheidet die KMV. Die KMV bestimmt die Richtlinien der Politik des KV. Sie wählt den Vorstand, die Kassenprüfer/innen (für ein Jahr), die Delegiert/innen für Landes- und Bundesversammlungen (Wahl kann auf Beschluss der KMV für mehrere Versammlungen gelten) sowie deren Vertreter/innen in geheimer Wahl. Parteilose Mitarbeiter/innen können mit beratender Stimme teilnehmen.

§7 Der Kreisvorstand besteht aus mindestens fünf gleichberechtigten Mitgliedern. Der Vorstand vertritt den KV nach außen. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der KMV gebunden. Der Vorstand tagt mitgliederöffentlich. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

§8 Die KMV ist mit einer Frist von sieben (7) Tagen vom Vorstand oder einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Einmal jährlich ist der Kassenbericht des/der Kreisschatzmeiters/in zu verabschieden. Die KMV kann Arbeitsgruppen einrichten.

§9 Die KMV ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder anwesend ist.

Eine wegen Beschlussfähigkeit erneut und fristgemäß geladene KMV kann sich auch mit einer geringeren Zahl von Mitgliedern für schlussfähig erklären, wenn in der Einladung auf das Problem hingewiesen wurde.

§10 Als Vorstandsmitglied ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält, bei einem zweiten Wahlgang genügt einfache Mehrheit. Vorstandmitglieder sind jederzeit abwählbar.

§11 Für Satzungsänderungen ist einfache Mehrheit der Mitglieder erforderlich.*

§12 Der Landesvorstand ist berechtigt, an KMVs und Vorstandsitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.

§ 13 Beitrags- und Kassenordnung

Entsprechend dem Grundsatz weitgehender Dezentralisierung und autonomer Regelungen, die allerdings ihre Grenze in den Notwendigkeiten einer politisch wirksamen Organisation und der Rechenschaftslegung entsprechend dem Parteiengesetz finden, regeln BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bremen-Nord ihre Finanzverhältnisse folgendermaßen.

  1. Der/die Kreisschatzmeiter/in verwaltet die zentralen Finanzen des KV.
  2. Der/die Kreisschatzmeister/in sorgt für die fristgerechte Vorlage des Rechenschaftsberichtes zum jeweiligen Jahresende bzw. -anfang
  3. Jedes Mitglied zahlt den Beitrag, (Beitragszahlung ist eine Bringpflicht des Mitgliedes, d. h. der Beitrag ist unaufgefordert zu entrichten) dessen Höhe sich der Entwicklung auf Landes- und Bundesebene angleicht. Ungeachtet dessen, was pro Mitglied tatsächlich eingenommen wird, entrichtet der KV pro Mitglied – jeweils zum Quartalsanfang – einen Beitrag an Landes- und Bundespartei (momentan 35 % der Beiträge).
  4. Spendenbescheinigungen werden vom KV erteilt. Dem KV stehen die eingegangenen Spenden ungeteilt zu.
  5. Der Vorstand stellt Aufgabenplan auf, der von der KMV genehmigt wird.

§14 Diese Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft.

*Redaktionelle Änderungen, Anpassungen, Aktualisierungen gelten nicht als Satzungsänderung und werden bei Bedarf durchgeführt – den Mitgliedern ist dies mitzuteilen.

Bremen-Nord, den 15. Mai 1980
1. Änderung: Bremen-Nord, den 18. November 1988
2. Änderung: Bremen-Nord, den 18. November 2003

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