Strafrechtlicher Schutz der Umwelt

Grüne Bremen-Nord fordert konsequente Umsetzung der neuen EU-Umweltrichtlinie

21.08.24 –

Die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes Bremen-Nord hat am 21. August 2024 einstimmig beschlossen, zur BDK am 15. bis 17. November 2024 den folgenden Antrag zu stellen.

Unser Antrag in Antragsgrün

Klare Positionierung zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt

Am 26. März 2024 beschloss der Rat der Europäischen Union das weltweit stärkste Umweltstrafrecht. Deutschland stimmte als einziges Land nicht dafür und unsere Parteien und Medien schweigen seitdem fast ausnahmslos.

Die Mitgliedstaaten sind dazu verpflichtet, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zum 21. Mai 2026 in Kraft zu setzen, welche erforderlich sind, um diese Richtlinie umzusetzen.

Im Sinne eines, dem Ziel der Richtlinie dienenden verantwortungsvollen Vorgehens, übernehmen die Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der aktuellen Bundesregierung sowie der Bundestagsfraktion eine Vorreiterrolle für eine Stärkung des Schutzes von Natur und Umwelt. Daher ergreifen die genannten Personen, insbesondere die darunter befindlichen Fachexpert*innen noch in dieser Legislaturperiode die Initiative und erarbeiten eine Position, das deutsche Umweltstrafrecht anzupassen und in nationales Recht umzusetzen.

Die erarbeitete Position wird in Abstimmung mit den Koalitionspartner*innen im Gesetzgebungsprozess auf den Weg gebracht. So wird eine Minimalumsetzung vermieden, die weiterhin die verantwortungslose Schädigung und Ausbeutung von Natur und Umwelt für rein profitorientierte Interessen ermöglicht.

BEGRÜNDUNG

Verstärkter Rechtsrahmen

Die EU-Richtlinie 2024/1203 hat erhebliches Potenzial, die Umwelt in der EU zu schützen und das Umweltstrafrecht der EU auch über ihre Grenzen hinaus zu einem Kompass für den Umgang mit unseren natürlichen Lebensgrundlagen und lebensnotwendigen Ökosystemen zu machen.

Am 20. Mai 2024 ist das neue EU-Umweltstrafrecht in Kraft getreten, das neben deutlich verbesserten Regeln zur Zusammenarbeit und Strafverfolgung 20 (statt bisher 9) Tatbestände auflistet.

Nach dem neuen EU-Umweltstrafrecht stellen bestimmte Handlungen nach Artikel 3 Absatz 3 eine qualifizierte Straftat dar, wenn diese

a) ein Ökosystem von beträchtlicher Größe oder ökologischem Wert, einen Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebietes oder die Luft-, Boden- oder Wasserqualität zerstört oder

b) entweder irreversibel oder dauerhaft großflächig und erheblich schädigt.

Für diese qualifizierten Straftaten sollen natürliche Personen mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens fünf, acht oder zehn Jahren sanktioniert werden. (Art.5)

Rechtswidrig wird durch das neue EU-Umweltstrafrecht eine Handlung auch dann, wenn sie auf Grundlage einer behördlichen Genehmigung erfolgt, die gegen materielles Recht verstößt.

Unternehmen sollen für die schwersten Straftaten Geldstrafen bzw. Geldbußen von mindestens 5 % des weltweiten Gesamtumsatzes oder alternativ 40 Mio. € auferlegt werden. (Art.7 Abs.3)

Der gesamte Text der EU-Richtlinie 2024/1203 ist nachzulesen unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202401203

Dringender Handlungsbedarf

Das EU-Umweltstrafrecht ist geeignet, einen Rahmen zu schaffen, in dem wir alle, über Meinungsgrenzen hinweg, unserer Verantwortung gerecht werden können.

Die Umsetzungsfrist fällt etwa zur Hälfte in die Zeit des Bundestagswahlkampfes 2025 sowie in die ersten Monate der Folgeregierung. Die Gefahr der Bagatellisierung dieser nicht geringen Aufgabe ist groß und die Dringlichkeit der konsequenten Umsetzung des neuen EU-Umweltstrafrechts in Deutschland ist hoch.

Um die drohende Verschleppung und Reduktion der Umsetzung auf ein Mindestmaß zu vermeiden, muss unsere Partei jetzt das Schweigen brechen, eine klare Position beziehen und den Diskurs in die Öffentlichkeit tragen, um der grünen Klima- und Umweltpolitik - eines ihrer Kernthemen – Rechnung zu tragen.

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